Garagenparadies Hausordnung und Garagen- bzw. Einstellbedingungen

Definition der in der Hausordnung verwendeten Begriffe: 
a. Garage = Garagen-, Ein-, Abstellflächen bzw. Lagerraum
b. MRG = Mietrechtsgesetz 
c. Garagenordnung = Garagen-, Ein-, Abstell- bzw Lagerbedingungen 
d. Kunde = Nutzer der Garage oder Lagereäume bzw. Ein- oder Abstellflächen 
e. Garagenbetreiber = Vermieter 
f. Garagenparadies = Mietanlage

 

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
1.1. Die Benützung der Garage ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der 
Nutzungsvertrag wird zwischen dem Garagenbetreiber einerseits und dem Nutzer der Garage 
oder Lagerfläche andererseits abgeschlossen 
1.2. Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des MRG. 
1.3. Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages dieser Garagenordnung.

2. VERTRAGSGEGENSTAND 
2.1. Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und 
betriebssicheres Fahrzeug bzw. ungefährlichen Hausrat in der jeweiligen Garage, welche 
gebucht wurde einzulagern; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder 
beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. 
Für das Laden von Elektrofahrzeugen ist ausdrücklich vorab die Genehmigung des 
Garagenbetreibers einzuholen. 
2.2. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Zuwiderhandlung trotz 
Aufforderung der Unterlassung können eine fristlose Kündigung durch den Anlagenbetreiber 
zur Folge haben. 
2.3. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug 
befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachter Sachen ist nicht 
Vertragsgegenstand. Im Bedarfsfall hat der Kunde eine entsprechende Versicherung 
abzuschließen.

3. VERKEHRSFLÄCHEN 
3.1. Die Nutzer können die Verkehrsflächen des Garagenparadies für die An- und Abfahrt zu den 
Garagen und für das Be- und Entladungen der Fahrzeuge täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr 
benutzen. Das Parken sowie das Lagern von Gegenständen jeglicher Art auf den 
Verkehrsflächen ist verboten. Ein Zuwiderhandeln kann eine Besitzstörungs- oder 
Unterlassungsklage zur Folge haben. Werden Fahrzeuge verkehrsbehindernd, ohne 
Berechtigung oder Gegenstände vertragswidrig abgestellt, so ist das Garagenparadies 
berechtigt, das Fahrzeug abzuschleppen bzw. die Gegenstände zu entfernen und die Kosten dem 
Verursacher anzulasten. 
3.2. Im gesamten Garagenparadies gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen 
Fassung. Fahrzeuge sind verpflichtet die Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten und mit 
Schritttempo zu fahren. Die Verkehrsflächen und die gesamte Anlage sind mit größter Schonung 
zu behandeln und vor Beschädigung sowie Verunreinigung zu schützen. Das Waschen von 
Fahrzeugen ist sowohl in den Garagen als auch auf den Verkehrsflächen ausdrücklich verboten. 
Die Nutzer haften für alle Schäden, die sich aus der unsachgemäßen Nutzung ergeben

4. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN 
4.1. Der Garagenbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, 
Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der 
Garage oder auf dem Gelände aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles 
der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber nur für 
solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. 
4.2. Der Garagenbetreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch 
höhere Gewalt entstehen. 
4.3. Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und 
abzuschließen. 
4.4. Den Anordnungen des Garagenpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu 
leisten. 
4.5. Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den 
Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Garagenbetreiber zu melden; ebenso 
festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon 
unberührt.

5. EINSTELLGEBÜHREN UND BETRIEBSZEITEN 
5.1. Der jeweils gültige Tarif, etwaige sonstige Gebühren und die Betriebszeiten sind dem Aushang 
bzw. der Homepage zu entnehmen. 
5.2. Das Mietverhältnis beginnt mit Abschluss des Vertrages zu laufen und läuft über die jeweils 
ausgewählte Mietdauer. Die zu hinterlegende Kaution ist im Mietvertrag festgehalten. 
5.3. Der Mietzins ist monatlich spätestens bis zum 5. des Monats (Eingangsdatum) zur Zahlung fällig. 
Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten (Mahnspesen, 
Prozess- und Anwaltskosten) und Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a. (8% gegenüber 
Unternehmen) einzuheben. Der Mieter verpflichtet sich ein SEPA-Lastschriftmandat bei seiner 
Bank für die Abbuchung der Zahlungen einzurichten.  Befindet sich der Mieter mit Zahlungen im 
Rückstand, so kann der Vermieter Zahlungen zunächst auf etwaige Kosten, dann auf Zinsen und 
zuletzt auf die älteste Schuld anrechnen. 
5.4. Das Mietverhältnis kann vom Mieter sowie vom Vermieter unter Einhaltung der im Mietvertrag 
vereinbarten Fristen gekündigt werden. 
5.5. Die Kaution bzw. der verbleibende Restbetrag ist vom Vermieter bei Rückstellung des 
Bestandobjektes in einwandfreiem Zustand und wenn feststeht, dass der Vermieter keine 
Forderung im Sinne dieses Mietvertrages gegen den Mieter zusteht, auszufolgen, insbesondere 
nach Eintritt folgender Bedingungen 
5.5.1. Vorlage der Bestätigung über die Bezahlung des Bestandzinses, der Betriebs- und 
Instandhaltungskosten 
5.5.2. Ausfolgung sämtlicher Schlüssel bzw. Handsender etc. des Bestandobjektes 
5.5.3. Zahlung der Reparatur- und Reinigungskosten, sofern der Bestandnehmer dafür 
aufzukommen hat. Die Reinigungskosten umfassen auch die Fassade im Bereich der 
Toreinfahrt der Garage. 
5.6. Zur Feststellung von Forderungen wird dem Vermieter eine angemessene Frist von zumindest 8 
Wochen, gerechnet ab dem Tag der ordnungsgemäßen Rückstellung des Bestandobjektes, 
eingeräumt. 
5.7. Der Mieter ist zu keinem Zeitpunkt des Bestandverhältnisses berechtigt, den Bestandzins mit 
dem Hinweis nicht zu entrichten, dass dieser aus der erliegenden Kaution abgezogen werden 
könne. 
5.8. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als 
Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich 
verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index. Für 
Energielieferungen ist der österreichische Strompreisindex maßgeblich. 
5.9. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat der Erstmiete errechnete Indexzahl.


5.10. Der Stromverbrauch wird per Jänner 2023 mit 5 ct/kWh (zuzüglich Ust) als Basis 100 
festgesetzt. Eine Anpassung erfolgt, sofern der Energieversorger entsprechende Anpassungen 
vorschreibt. 
5.11. Die kraftbetriebenen Tore sind jährlich wiederkehrend vom Mieter auf seine Kosten zu 
überprüfen und zu warten. Der Befund ist in der Folge dem Vermieter zu übermitteln. Sollte 
der Mieter säumig sein, kann der Vermieter die Überprüfung in Auftrag geben und dem Mieter 
verrechnen. 
5.12. Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten 
mittels Einfahrtsberechtigung (siehe Punkt 1.1) möglich. 
5.13. Für Dauerparker erfolgt die Ein- und Ausfahrt mittels Zutrittscode oder Fernbedienung.

6. ABSTELLEN DES FAHRZEUGES 
6.1. Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte 
weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen unberechtigt benützt werden wie z. 
B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Stellflächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber 
zur Verrechnung einer Pönalegebühr berechtigt. 
6.2. Für den Fall, dass 
6.2.1. ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn 
eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre; 
6.2.2. ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird; 
6.2.3. ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt; 
6.2.4. die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird ist der Garagenbetreiber 
berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so 
zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr 
weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen. 
6.2.5. Fahrzeuge nicht in der gemieteten Garage sondern auf der Freifläche abgestellt werden so 
ist dieses Fahrzeug bei der Verwaltung umgehend und vorab zu melden. Die Verwaltung 
entscheidet dann, ob ein Platz zugewiesen werden kann. Der Preis für einen Abstellplatz 
beträgt 9,6€ je Kalendertag, 19,2€ für 7 Tage und 52,92 € für 30 Tage.

7. GÜLTIGKEITSDAUER, ENTFERNEN DES FAHRZEUGES UND/ODER GARAGENINHALTES 
7.1. Der Garagenbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges bzw. Garageninhaltes auf 
Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn 
7.1.1. die vertragliche Einstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche 
Benachrichtigung des Kunden oder des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgt bzw. 
erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder 
7.1.2. die fällige Einstellgebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit) 
übersteigt; die Geringwertigkeit des Fahrzeugwertes ist durch eine fachkundige Person 
festzustellen; 
7.1.3. es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere 
- insbesondere sicherheitsrelevante - Mängel den Garagenbetrieb gefährdet oder 
behindert; 
7.1.4. es verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist 
7.1.5. Das Fahrzeug unberechtigt abgestellt ist. Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeuges 
kann zu einer Besitzstörungsklage führen (siehe auch Pkt 3.1). 
7.1.6. Dem Garagenbetreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb der 
Garage derart zu verbringen und eventuell zu sichern, dass es ohne Zutun des 
Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann. 
7.1.7. Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Garage steht dem Garagenbetreiber, neben den 
Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Entgelt zu. 
7.1.8. Ein geringwertiges Fahrzeug bzw. Garageninhalt - insbesondere ohne Kennzeichentafeln - 
berechtigt den Garagenbetreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug 
aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt 
wird.

8. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN 
8.1. Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher sein. 
8.2. Verboten sind insbesondere: 
8.2.1. das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht beim Hantieren an 
Autos; 
8.2.2. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren 
und explosiven Stoffen; 
8.2.3. das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen; 
8.2.4. die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt 
von Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere 
sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den 
verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen. 
8.2.5. das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf 
Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und 
Toren; 
8.2.6. das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibers; 
8.2.7. das Befahren der Garage mit Fahrrad, Skateboard, Roller, Inlineskates und dgl.; 
8.2.8. das Durchführen von Bremsproben und damit verbundene Markierungen auf dem Asphalt; 
8.2.9. Das Entfachen von Feuer, Verbrennen von Abfällen und/oder das Errichten von 
Feuerstellen ist streng verboten. 
8.3. Die Garagen sind nicht beheizt 
8.4. Beheizung der Garagen mittels gasbetriebenen Heizgeräten ist strengstens untersagt! 
8.5. In Garagen mit inkludiertem Strom auf Fair-Use-Basis sind Großverbraucher wie bspw 
Fernseher, Kühlschränke, Kaffeemaschinen und -automaten, Heizkörper und sonstige strikt 
untersagt. 
8.6. Der Mieter hat sich bei der Anmietung einer Garage davon zu überzeugen, dass sich die Garage 
in dem vertraglich vereinbarten Zustand befindet. Das Garagenparadies gibt keine Zusicherung 
ab, dass die Garage auch für andere Zwecke, als die im Vertrag vereinbarten, geeignet ist. 
8.7. Der Mieter hat die Pflicht, das Objekt pfleglich zu behandeln. Er darf die Decken, Wände, Türen 
und Tore nicht verändern oder beschädigen. Für alle Beschädigungen, die durch den Mieter 
oder durch Dritte, entstanden sind, haftet der Mieter. Dieser verpflichtet sich, für die 
entstandenen Schäden selbst aufzukommen und diese auf schnellstem Wege zu beseitigen. Alle 
Schäden sind von den Nutzern unverzüglich zu melden. Weiters ist der Mieter für die 
Instandhaltung der Leuchtmittel und dergleichen, bis zum im Vertrag festgelegten Betrag, selbst 
verantwortlich. 
8.8. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt, die Schlüssel bzw. Handsender weder entgeltlich 
noch unentgeltlich Dritten zu überlassen

9. VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG DES PARKBERECHTIGUNGSMEDIUMS 
9.1. Das Parkberechtigungsmedium ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der 
Beschädigung und des Verlustes trägt der Kunde. 
9.2. Sollte durch Beschädigung die Funktion des Parkberechtigungsmediums nicht mehr gegeben 
sein, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des dadurch entstandenen 
Aufwandes und der Parkgebühr. Bei Verlust des Parkberechtigungsmediums ist der 
Garagenbetreiber sofort in Kenntnis zu setzen; In diesem Fall ist zusätzlich eine 
Bearbeitungsgebühr laut Vertrag zu bezahlen. Wird der Bereitschaftsdienst außerhalb der 
personalbesetzten Zeit aus Gründen, die nicht vom Garagenunternehmen zu vertreten sind, zur Ausfahrt oder für andere Dienste in Anspruch genommen, so berechtigt dies den 
Garagenbetreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes.

10. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT 
10.1. Zur Sicherung seiner Entgeltforderungen sowie aller seiner im Zusammenhang mit der 
Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Garagenbetreiber 
ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug bzw. Garageninhaltes zu, selbst dann, 
wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört. 
10.2. Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Garagenbetreiber durch geeignete Mittel 
(z.B. Abschaltung der Zutrittsberechtigung bzw. App) die Entfernung des Fahrzeuges verhindern 
(Immobilisierung). Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine 
Sicherheitsleistung abgewendet werden.

11. VERHALTEN IM BRANDFALL 
11.1. Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr (122) zu verständigen und allenfalls vorhandene 
Alarmierungseinrichtungen auszulösen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO 
brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, 
WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu 
beachten. 
11.2. Sofern notwendig und möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose 
Personen zu evakuieren. 
11.3. Soweit es unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich ist, ist ein Löschversuch mit einem 
geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist die Garage auf schnellstem Wege zu 
Fuß zu verlassen.

12. BILDAUFZEICHNUNGEN 
12.1. Der Garagenbetreiber kann für Zwecke des Schutzes der betriebenen Garage (insbesondere des 
Einganges und des Zutrittsbereiches eine Bildüberwachungsanlage einsetzen, die entsprechend 
den Bestimmungen der §12 und §13 DSG, sowie der DSGVO betrieben wird. 
12.2. Die Bildaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges oder der 
Garagen (siehe Punkt 2.3) und begründen keine Haftung des Garagenbetreibers (siehe Punkt 3). 
12.3. Der Garagenbetreiber ist berechtigt, die Bildaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das 
überwachte Objekt selbst (Garage) oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand einer 
Rechtsverletzung wurden. 
12.4. Betroffene Personen sind unbeschadet des Auskunftsrechtes gemäß Art. 15 DSGVO nicht 
berechtigt vom Garagenbetreiber Bildaufzeichnungen zu erhalten. Der Garagenbetreiber ist 
aber berechtigt, Bildaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde 
im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim 
Garagenbetreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts 
wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch 
durch Hinweis eines Kunden entstehen.

13. BETRIEBSKOSTEN 
13.1. Wir weisen darauf hin, dass folgende Positionen mit den Betriebskosten abgerechnet werden 
können: 
13.1.1. Grundsteuer, Bodenwertabgabe, Gebäudeversicherung, Kontospesen, 
Verwaltungshonorar, Strom Allgemein, individueller Stromverbrauch nach eigener 
Stromverbrauchsstelle, Wasser- und Kanalgebühren, Reinigungsmaterial, 
Unterhaltsreinigung Sanitär/Mobile WC Anlage, Infrastrukturabgabe Sanitär, Winterdienst, 
Pflege Sickermulde/Sickerschacht, Instandhaltung-Reparaturen usw.

13.2. Betriebskosten werden jährlich am 31.12. des Jahres abgerechnet. Endet ein Vertragsverhältnis 
unterjährig, wird auch eine unterjährige Betriebskostenabrechnung durchgeführt sowie eine 
Zwischenablesung des Stromverbrauches vorgenommen.  

14. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND 
14.1. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder 
Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag erhobenen Klagen ist 
eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, 
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. 
14.2. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich 
haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. 
14.3. Zur Entscheidung aller aus dem Nutzungsvertrag entstehenden Streitigkeiten mit Kunden, auf 
die das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anzuwenden ist, ist das am Sitz des 
Garagenbetreibers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Dem Garagenbetreiber steht 
jedoch das Recht zu, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners oder am sachlich 
zuständigen Gericht des Standortes der Garage zu klagen.

15. SALVATORISCHE KLAUSEL 
15.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder 
teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit 
der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle einer 
ungültigen Bestimmung gilt eine ihrem wirtschaftlichem Zweck möglichst nahe kommende 
Regelung als vereinbart. 
15.2. Aus dem Umstand, dass der Vermieter einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht 
ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden. 

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