Garagenparadies Hausordnung und Garagen- bzw. Einstellbedingungen

Definition der in der Hausordnung verwendeten Begriffe:

a. Garage  = Garagen-, Ein- bzw. Abstellflächen

b. MRG = Mietrechtsgesetz

c. Garagenordnung = Garagen-, Ein- bzw. Abstellbedingungen

d. Kunde = Nutzer der Garage oder Lagerfläche bzw. Ein- oder Abstellflächen

e. Garagenbetreiber = Vermieter

f. Garagenparadies = Mietanlage

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. Die Benützung der Garage ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird zwischen

dem Garagenbetreiber einerseits und dem Nutzer der Garage oder Lagerfläche andererseits abgeschlossen

1.2. Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des MRG.

1.3. Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages dieser Garagenordnung.

2. VERTRAGSGEGENSTAND

2.1. Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug bzw. ungefährlichen Hausrat in der jeweiligen Garage, welche gebucht wurde einzulagern; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten.

Für das Laden von Elektrofahrzeugen ist ausdrücklich vorab die Genehmigung des Garagenbetreibers einzuholen.

2.2. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Zuwiderhandlung trotz Aufforderung der Unterlassung können eine fristlose Kündigung durch den Anlagenbetreiber zur Folge haben.

2.3. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand. Im Bedarfsfall hat der Kunde eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

3. VERKEHRSFLÄCHEN

3.1. Die Nutzer können die Verkehrsflächen des Garagenparadies für die An- und Abfahrt zu den Garagen und für das Be- und Entladungen der Fahrzeuge täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr benutzen. Das Parken sowie das Lagern von Gegenständen jeglicher Art auf den Verkehrsflächen ist verboten. Ein Zuwiderhandeln kann eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage zur Folge haben. Werden Fahrzeuge verkehrsbehindernd, ohne Berechtigung oder Gegenstände vertragswidrig abgestellt, so ist das Garagenparadies berechtigt, das Fahrzeug abzuschleppen bzw. die Gegenstände zu entfernen und die Kosten dem Verursacher anzulasten. 

3.2. Im gesamten Garagenparadies gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Fahrzeuge sind verpflichtet die Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten und mit Schritttempo zu fahren. Die Verkehrsflächen und die gesamte Anlage sind mit größter Schonung zu behandeln und vor Beschädigung sowie Verunreinigung zu schützen. Das Waschen von Fahrzeugen ist sowohl in den Garagen als auch auf den Verkehrsflächen ausdrücklich verboten. Die Nutzer haften für alle Schäden, die sich aus der unsachgemäßen Nutzung ergeben

4. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN

4.1. Der Garagenbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage oder auf dem Gelände aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber nur für solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

4.2. Der Garagenbetreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.

4.3. Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen.

4.4. Den Anordnungen des Garagenpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.

4.5. Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Garagenbetreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.

5. EINSTELLGEBÜHREN UND BETRIEBSZEITEN

5.1. Der jeweils gültige Tarif, etwaige sonstige Gebühren und die Betriebszeiten sind dem Aushang bzw. der Homepage zu entnehmen.

5.2. Das Mietverhältnis beginnt mit Abschluss des Vertrages zu laufen und läuft über die jeweils ausgewählte Mietdauer. Die zu hinterlegende Kaution ist im Mietvertrag festgehalten.

5.3. Der Mietzins ist monatlich spätestens bis zum 5. des Monats (Eingangsdatum) zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten (Mahnspesen, Prozess- und Anwaltskosten) und Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a. (8% gegenüber Unternehmen) einzuheben. Der Mieter verpflichtet sich ein SEPA-Lastschriftmandat bei seiner Bank für die Abbuchung der Zahlungen einzurichten.  Befindet sich der Mieter mit Zahlungen im Rückstand, so kann der Vermieter Zahlungen zunächst auf etwaige Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die älteste Schuld anrechnen.

5.4. Das Mietverhältnis kann vom Mieter sowie vom Vermieter unter Einhaltung der im Mietvertrag vereinbarten Fristen gekündigt werden.

5.5. Die Kaution bzw. der verbleibende Restbetrag ist vom Vermieter bei Rückstellung des Bestandobjektes in einwandfreiem Zustand und wenn feststeht, dass der Vermieter keine Forderung im Sinne dieses Mietvertrages gegen den Mieter zusteht, auszufolgen, insbesondere nach Eintritt folgender Bedingungen

5.5.1. Vorlage der Bestätigung über die Bezahlung des Bestandzinses, der Betriebs- und Instandhaltungskosten

5.5.2. Ausfolgung sämtlicher Schlüssel bzw. Handsender etc. des Bestandobjektes

5.5.3. Zahlung der Reparatur- und Reinigungskosten, sofern der Bestandnehmer dafür aufzukommen hat. Die Reinigungskosten umfassen auch die Fassade im Bereich der Toreinfahrt der Garage.

5.6. Zur Feststellung von Forderungen wird dem Vermieter eine angemessene Frist von zumindest 8 Wochen, gerechnet ab dem Tag der ordnungsgemäßen Rückstellung des Bestandobjektes, eingeräumt.

5.7. Der Mieter ist zu keinem Zeitpunkt des Bestandverhältnisses berechtigt, den Bestandzins mit dem Hinweis nicht zu entrichten, dass dieser aus der erliegenden Kaution abgezogen werden könne.

5.8. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index. Für Energielieferungen ist der österreichische Strompreisindex maßgeblich.

5.9. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat der Erstmiete errechnete Indexzahl.

5.10. Der Stromverbrauch wird per Jänner 2023 mit 5 ct/kWh (zuzüglich Ust) als Basis 100 festgesetzt. Eine Anpassung erfolgt, sofern der Energieversorger entsprechende Anpassungen vorschreibt.

5.11. Die kraftbetriebenen Tore sind jährlich wiederkehrend vom Mieter auf seine Kosten zu überprüfen und zu warten. Der Befund ist in der Folge dem Vermieter zu übermitteln. Sollte der Mieter säumig sein, kann der Vermieter die Überprüfung in Auftrag geben und dem Mieter verrechnen.

5.12. Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten mittels Einfahrtsberechtigung (siehe Punkt 1.1) möglich.

5.13. Für Dauerparker erfolgt die Ein- und Ausfahrt mittels Zutrittscode oder Fernbedienung.

6. ABSTELLEN DES FAHRZEUGES

6.1. Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen unberechtigt benützt werden wie z. B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Stellflächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung einer Pönale berechtigt.

6.2. Für den Fall, dass

6.2.1. ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;

6.2.2. ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;

6.2.3. ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;

6.2.4. die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird ist der Garagenbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen.

6.2.5. Fahrzeuge nicht in der gemieteten Garage sondern auf der Freifläche abgestellt werden so ist dieses Fahrzeug bei der Verwaltung umgehend und vorab zu melden. Die Verwaltung entscheidet dann, ob ein Platz zugewiesen werden kann. Der Preis für einen Abstellplatz beträgt 9,60 € je Kalendertag, 19,20 € für 7 Tage und 52,92 € für 30 Tage.

7. GÜLTIGKEITSDAUER, ENTFERNEN DES FAHRZEUGES UND/ODER GARAGENINHALTES

7.1. Der Garagenbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges bzw. Garageninhaltes auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn

7.1.1. die vertragliche Einstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Kunden oder des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgt bzw. erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder

7.1.2. die fällige Einstellgebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit) übersteigt; die Geringwertigkeit des Fahrzeugwertes ist durch eine fachkundige Person festzustellen;

7.1.3. es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere - insbesondere sicherheitsrelevante - Mängel den Garagenbetrieb gefährdet oder behindert;

7.1.4. es verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist

7.1.5. Das Fahrzeug unberechtigt abgestellt ist. Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeuges kann zu einer Besitzstörungsklage führen (siehe auch Pkt 3.1).

7.1.6. Dem Garagenbetreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb der Garage derart zu verbringen und eventuell zu sichern, dass es ohne Zutun des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann.

7.1.7. Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Garage steht dem Garagenbetreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Entgelt zu.

7.1.8. Ein geringwertiges Fahrzeug bzw. Garageninhalt - insbesondere ohne Kennzeichentafeln - berechtigt den Garagenbetreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.

8. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

8.1. Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher sein.

8.2. Verboten sind insbesondere:

8.2.1. das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht beim Hantieren an Autos;

8.2.2. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;

8.2.3. das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;

8.2.4. die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen.

8.2.5. das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;

8.2.6. das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibers;

8.2.7. das Befahren der Garage mit Fahrrad, Skateboard, Roller, Inlineskates und dgl.;

8.2.8. das Durchführen von Bremsproben und damit verbundene Markierungen auf dem Asphalt;

8.2.9. Das Entfachen von Feuer, Verbrennen von Abfällen und/oder das Errichten von Feuerstellen ist streng verboten.

8.3. Die Garagen sind nicht beheizt

8.4. Beheizung der Garagen mittels gasbetriebenen Heizgeräten ist strengstens untersagt!

8.5. In Garagen mit inkludiertem Strom auf Fair-Use-Basis sind Großverbraucher wie bspw Fernseher, Kühlschränke, Kaffeemaschinen und -automaten, Heizkörper und sonstige strikt untersagt.

8.6. Der Mieter hat sich bei der Anmietung einer Garage davon zu überzeugen, dass sich die Garage in dem vertraglich vereinbarten Zustand befindet. Das Garagenparadies gibt keine Zusicherung ab, dass die Garage auch für andere Zwecke, als die im Vertrag vereinbarten, geeignet ist.

8.7. Der Mieter hat die Pflicht, das Objekt pfleglich zu behandeln. Er darf die Decken, Wände, Türen und Tore nicht verändern oder beschädigen. Für alle Beschädigungen, die durch den Mieter oder durch Dritte, entstanden sind, haftet der Mieter. Dieser verpflichtet sich, für die entstandenen Schäden selbst aufzukommen und diese auf schnellstem Wege zu beseitigen. Alle Schäden sind von den Nutzern unverzüglich zu melden. Weiters ist der Mieter für die Instandhaltung der Leuchtmittel und dergleichen, bis zum im Vertrag festgelegten Betrag, selbst verantwortlich.

8.8. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt, die Schlüssel bzw. Handsender weder entgeltlich noch unentgeltlich Dritten zu überlassen

8.9. Zur Vermeidung von Kondenswasser und daraus resultierender Schäden müssen die Container regelmäßig gelüftet werden. Eine relative Luftfeuchtigkeit von 60% darf nicht überschritten werden. Die Lüftungsgitter müssen frei bleiben.

Bauseitige Bohrungen am Container können zu Wassereintritt und Nässeschäden führen. Für diese wird keine Haftung übernommen.

8.10. Es wird empfohlen, dass der Mieter 1-2x pro Jahr die Gummidichtungen der Containertüren mittels Silikonspray wartet, dies erleichtert das Öffnen der dichtenden Türen.

9. VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG DES PARKBERECHTIGUNGSMEDIUMS

9.1. Das Parkberechtigungsmedium ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der Kunde.

9.2. Sollte durch Beschädigung die Funktion des Parkberechtigungsmediums nicht mehr gegeben sein, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des dadurch entstandenen Aufwandes und der Parkgebühr. Bei Verlust des Parkberechtigungsmediums ist der Garagenbetreiber sofort in Kenntnis zu setzen; In diesem Fall ist zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr laut Vertrag zu bezahlen. Wird der Bereitschaftsdienst außerhalb der personalbesetzten Zeit aus Gründen, die nicht vom Garagenunternehmen zu vertreten sind, zur Ausfahrt oder für andere Dienste in Anspruch genommen, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes.

10. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

10.1. Zur Sicherung seiner Entgeltforderungen sowie aller seiner im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Garagenbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug bzw. Garageninhaltes zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.

10.2. Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Garagenbetreiber durch geeignete Mittel (z.B. Abschaltung der Zutrittsberechtigung bzw. App) die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden.

11. VERHALTEN IM BRANDFALL

11.1. Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr (122) zu verständigen und allenfalls vorhandene Alarmierungseinrichtungen auszulösen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.

11.2. Sofern notwendig und möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren.

11.3. Soweit es unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich ist, ist ein Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist die Garage auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.

12. BILDAUFZEICHNUNGEN

12.1. Der Garagenbetreiber kann für Zwecke des Schutzes der betriebenen Garage (insbesondere des Einganges und des Zutrittsbereiches eine Bildüberwachungsanlage einsetzen, die entsprechend den Bestimmungen der §12 und §13 DSG, sowie der DSGVO betrieben wird.

12.2. Die Bildaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges oder der Garagen (siehe Punkt 2.3) und begründen keine Haftung des Garagenbetreibers (siehe Punkt 3).

12.3. Der Garagenbetreiber ist berechtigt, die Bildaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst (Garage) oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand einer Rechtsverletzung wurden.

12.4. Betroffene Personen sind unbeschadet des Auskunftsrechtes gemäß Art. 15 DSGVO nicht berechtigt vom Garagenbetreiber Bildaufzeichnungen zu erhalten. Der Garagenbetreiber ist aber berechtigt, Bildaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Garagenbetreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Kunden entstehen.

13. BETRIEBSKOSTEN

13.1. Wir weisen darauf hin, dass folgende Positionen mit den Betriebskosten abgerechnet werden können:

13.1.1. Grundsteuer, Bodenwertabgabe, Gebäudeversicherung, Kontospesen, Verwaltungshonorar, Strom Allgemein, individueller Stromverbrauch nach eigener Stromverbrauchsstelle, Wasser- und Kanalgebühren, Reinigungsmaterial, Unterhaltsreinigung Sanitär/Mobile WC Anlage, Infrastrukturabgabe Sanitär, Winterdienst, Pflege Sickermulde/Sickerschacht, Instandhaltung-Reparaturen usw.

13.2. Betriebskosten werden vierteljährlich abgerechnet. Endet ein Vertragsverhältnis unterjährig, wird auch eine unterjährige Betriebskostenabrechnung durchgeführt sowie eine Zwischenablesung des Stromverbrauches vorgenommen.

14. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

14.1. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

14.2. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

14.3. Zur Entscheidung aller aus dem Nutzungsvertrag entstehenden Streitigkeiten mit Kunden, auf die das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anzuwenden ist, ist das am Sitz des Garagenbetreibers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Dem Garagenbetreiber steht jedoch das Recht zu, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners oder am sachlich zuständigen Gericht des Standortes der Garage zu klagen.

15. SALVATORISCHE KLAUSEL

15.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle einer ungültigen Bestimmung gilt eine ihrem wirtschaftlichem Zweck möglichst nahe kommende Regelung als vereinbart.

15.2. Aus dem Umstand, dass der Vermieter einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.